Das Gesetz (§ 212a Abs 1 BAO) verlangt für eine Aussetzung der Einhebung („AE“) eine „Nachforderung“, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückgeht. Judikatur (zB VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0029, ÖStZB 2004, 199; 19. 10. 1999, 94/14/0082, ÖStZB 2000, 110) und Verwaltungspraxis (RAE Rz 424) interpretieren diesen Begriff eng im Sinne einer Steuerzahlungspflicht.
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