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Auswirkung der neuen "Mietpreisbremse" auf Sachbezugswerte 2026

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug orientiert sich an den Richtwertmietzinsen, die - seit der Umstellung durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (BGBl I 2023/176) - mit April 2025 fortan jährlich valorisiert werden sollten (zuvor alle 2 Jahre). Mit dem 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz, BGBl I 2025/12, wurde nun aber verfügt, dass die für den 1. 4. 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt. Die nächste Valorisierung der Richtwerte wird daher erst zum 1. 4. 2026 eintreten, wodurch sich auch die nächste Anpassung der Sachbezugswerte um ein Jahr verschiebt und erst mit 1. 1. 2027 erfolgt (vgl § 2 Sachbezugswerteverordnung). Im Regierungsprogramm 2025-2029 ist überdies angekündigt, dass für die Indexanpassungen der Richtwerte in den Jahren 2026 und 2027 Höchstgrenzen gelten sollen (2026: 1%; 2027: 2 %), was indirekt auch auf die Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen durchschlagen würde.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/235

13.05.2025
Heft 5/2025