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Auswirkung des BREXIT auf das Arbeitsrecht und die Personalverrechnung

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Mit Ablauf des 31. 1. 2020 hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. Das Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien sieht einen Übergangszeitraum bis 31. 12. 2020 vor. Demnach gelten die für die Mitgliedstaaten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelungen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weiter (siehe Art 127 Abs 6 des Abkommens). Da diese EU-rechtliche Übergangsbestimmung für Österreich als EU-Mitgliedstaat rechtsverbindlich ist und auch für die Bürger als Anspruchsgrundlage dienen kann, haben sich die österreichischen Vorschriften (Gesetze und KollV) an diese EU-Übergangsbestimmung zu halten bzw sind die österreichischen Vorschriften EU-rechtskonform iS dieser Übergangsbestimmung auszulegen. Rechtlich ist also so vorzugehen, als wäre Großbritannien bis 31. 12. 2020 noch EU-Mitglied.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/80

21.02.2020
Heft 2/2020