Wird die gemeinnützige Tätigkeit einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft durch einen Erfüllungsgehilfen erbracht, kann die unmittelbare gemeinnützige Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen - unabhängig davon, ob er darüber hinaus gemeinnützige Tätigkeiten ausübt - auch die Gemeinnützigkeit des Erfüllungsgehilfen bewirken.
Erfolgt die Übertragung des unentbehrlichen Hilfsbetriebes unter Zurückbehaltung der genutzten Liegenschaften, scheiden diese aus dem Betriebsvermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes und somit aus der damit verbundenen Steuerbefreiung aus.
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