Das VRUG bringt nicht nur im allgemeinen Zivilrecht wesentliche Änderungen, sondern hat auch nicht zu unterschätzende Auswirkungen im Wohnrecht; dies betrifft einerseits die Frage der Anwendbarkeit im Bereich des Bestandrechts und andererseits im Bereich des Immobilienmaklerrechts.
§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG normiert, dass die Vermietung zu Wohnzwecken vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen ist. In diesem Bereich gilt daher weiterhin ausschließlich das Rücktrittsrecht nach KSchG unter Beachtung der Novellierungen per 13. 6. 21041 im Zuge des VRUG.2
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