Laut Auskunft der Finanzverwaltung werden Auszahlungen, die bis 15. 2. 2023 an DN geleistet werden und als Teuerungsprämie für 2022 bezeichnet und ins Kalenderjahr 2022 "gerollt" werden, noch als Teuerungsprämien für 2022 akzeptiert. Derartige Teuerungsprämien lassen den für das Jahr 2023 geltenden Freibetrag (2.000 € bzw 3.000 €) unberührt.
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