Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, in § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG eingeführte Inflationsanpassung solle die infolge der kalten Progression entstehende steuerliche Mehrbelastung durch Anpassung der Tarifstufen bis 1 Mio € sowie bestimmter Absetz- und mit dem Tarif in Verbindung stehender Grenzbeträge abgelten. Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) setze die automatische Inflationsanpassung iHv zwei Dritteln sowie weitere, diskretionäre Maßnahmen zum Ausgleich des dritten Drittels für 2025 um. Wie auch 2024 würden im Rahmen des Ausgleichs des dritten Drittels die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Einkommensteuerstufen um mehr als zwei Drittel (zusätzlich um 0,5 %) sowie Absetzbeträge und damit in Zusammenhang stehende Grenzbeträge um die volle Inflationsrate von 5 % angehoben. Die mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 kundgemachten Beträge seien damit überholt.
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