Banken und Versicherungen würden nach § 6 Abs 1 Z 28 UStG besondere Umsatzsteuerbefreiungen genießen: Nach dem ersten Tatbestand seien Leistungen der Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungen an ihre Mitglieder befreit; der zweite Tatbestand befreie sonstige Leistungen zwischen solchen Unternehmern. Die Unionsrechtskonformität dieser Umsatzsteuerbefreiungen sei schon seit Längerem mehr als fraglich gewesen. Der Zweck der Befreiung für Zusammenschlüsse bestehe nämlich nach Art 132 Abs 1 lit f der MwSt-RL darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu entlasten. Dienstleistungen, die von selbstständigen Zusammenschlüssen erbracht würden, deren Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ausüben, würden diese Voraussetzung nicht erfüllen. Dies werde auch vom EuGH so gesehen. Damit sei klar, dass der erste Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 28 UStG nicht dem Unionsrecht entspreche. Umso überraschender sei aktuell, dass das BFG zum zweiten Tatbestand mit Beschluss v 28. 6. 2024 einen Antrag auf Vorabentscheidung gem Art 267 AEUV gefasst habe. Das BFG lege mit diesem Beschluss dem EuGH die Frage vor, ob die im zweiten Tatbestand vorgesehene Steuerbefreiung als eine staatliche Beihilfe gem Art 107 Abs 1 AEUV zu qualifizieren sei.
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