Die Zuschläge nach dem BUAG zum Lohn für die Abfertigungsregelung, Urlaubsregelung, die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit und die Winterfeiertagsregelung bleiben im Jahr 2021 in ihrer Höhe gegenüber dem Vorjahr unverändert. (BGBl II 2020/564)
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