Baurechte werden in der Regel gegen Einmalzahlungen und/oder Baurechtszinsen auf die Laufzeit der Baurechte eingeräumt. Der VwGH lehnt eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des gemeinen Werts (und folgerichtig ebenso des Grundstückwerts) des mit einem Baurecht belasteten Grund und Bodens systematisch konsistent ab. Der Beitrag klärt die Bemessung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr im Anschluss an die Rechtsprechung des VwGH und die systematisch konsistenten Vorgaben des ersten Teils des BewG (§§ 2 bis 17 BewG).
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