Wirtschaftsrecht

Bazar / Teppichkauf

RA Dr. Eike Lindinger

Nach derzeitiger Rechtslage muss Reisenden beim Teppichkauf in der Türkei bewusst sein, dass sie sich vom Vertrag nicht unter Berufung auf das Verbraucher schützende Rücktrittsrecht des § 3 Abs 2 KSchG lösen können.

Ausgangslage

Urlaubserinnerungen müssen nicht immer nur Fotos sein, die strafrechtliche Konsequenz von Mitbringseln aus Sand, Steinen oder gar Artefakten ist in den Medien immer wieder nachzulesen. Daneben sind handwerklich hergestellte Originalstücke, wie beispielsweise Teppiche, beliebte Urlaubsmitbringsel. Im Rahmen von gebuchten Reisen finden oft Ausflüge statt, in denen neben Sehenswürdigkeiten auch Töpfer-, Goldschmiede- sowie Teppichknüpfzentren besucht werden. Dabei wird grundsätzlich die Möglichkeit zum Erwerb geboten. In der Folge reut so manchen Reisenden die Kaufentscheidung, da kein Verwendungszweck vorliegt oder dieses vermeintlich so günstige Anbot überteuert erscheint. Vor der Frage einer Rücktrittsmöglichkeit ist zunächst die Frage zu klären, ob in solchen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung kommt.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/69

15.02.2006
Heft 2/2006
Autor/in
Eike Lindinger

Dr. Eike Lindinger ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Prozessführung im Miet- und Wohnrecht sowie Reiserecht und vertritt seit Jahren in- und ausländische Reiseveranstalter.

Publikationen:
Wiener Liste zur Reisepreisminderung3 (2016); Fluggastrechte (2012); „Andere Länder, andere Sitten“ – destinationsbedingte Eigenarten: ein Reisemangel? ZVR 2016, 300; Reiseveranstalter wider Willen, ZVR 2015, 226; Der Reisegutschein, ZVR 2014, 225; regelmäßig Wiener Liste – Update, zuletzt ZVR 2017, 228; laufende Beiträge in immolex uva.