Die Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH wird mit Ablauf des 31. 7. 2008 wirksam (Entscheidung vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua); dies führt naturgemäß zu Überlegungen über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld. Könnte dieser Zeitpunkt etwa durch eine Bedingung im Testament, die erst nach dem 31. 7. 2008 eintritt, hinausgeschoben werden? Könnte so die Erbschaftssteuer auch für Todesfälle vor dem 1. 8. 2008 endgültig vermieden werden?
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