Die Rolle des Sachverständigen im Zivilprozess
Über die Frage, ob die übergebene Sache einen Mangel aufweist, besteht zwischen den Vertragsparteien häufig Streit. Gem § 922 ABGB liegt ein Mangel immer dann vor, wenn eine bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt. Wurde eine bestimmte Eigenschaft vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, stellt sich die - mitunter schwierige - Frage nach dem schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt. Im Gerichtsverfahren wird diese Frage vielfach durch ein Sachverständigengutachten unter Heranziehung einschlägiger (technischer) ÖNORMEN oder sonstiger Regelwerke geklärt. Im vorliegenden Beitrag soll eine weitgehende Gleichschaltung des Mangelbegriffs iSd § 922 ABGB mit den einschlägigen Regelwerken kritisch hinterfragt werden.
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