Solange es zu keiner Anpassung durch den Gesetzgeber kommt, ist die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) nicht befugt, einen Verstoß gegen § 271 UGB (Abschlussprüfung trotz Befangenheit/Ausgeschlossenheit des Wirtschaftsprüfers) mit den in § 62 Abs 1 APAG aufgezähltenSanktionsbefugnissen zu ahnden. VwGH 29. 1. 2025, Ra 2022/04/0112.
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