Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der AN zwischenzeitlich in den BR gewählt worden ist. Benachteiligt der AG allerdings das befristet beschäftigte BRmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsdratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das BR-Mitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadenersatz (BAG 18. 6. 2025, 7 AZR 50/24). Auch in Österreich gilt, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Belegschaftsvertretern ohne gesonderte Zustimmung des Arbeitsgerichts gem §§ 120 ff ArbVG mit Auslaufen der Befristung enden (vgl Engelbrecht in Gruber-Risak/Mazal (Hrsg), Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar (43. Lfg 2024) Kap XVI/2 Rz 3; OGH 27. 6. 1978, 4 Ob 58/78).
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