Während für volljährige Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967) Familienbeihilfe zustehe, sei das für den Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines zweiten Studiums nicht der Fall, da sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit a FLAG 1967) befinde. Daher sei von wesentlicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung infolge eines (weiteren) Studiums anfange. Anlässlich einer Amtsrevision habe der VwGH seine Auffassung bekräftigt, bei Universitätsstudien beginne die Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967) nicht erst mit Beginn des Studienjahres, sondern bereits mit der Zulassung zum Studium als ordentliche Studierende iSv § 51 Abs 2 Z 15 UG6 gem § 60 Abs 4 UG.
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