Die Begünstigung des § 67 Abs 8 lit a EStG ist laut UFS auch für Verdienstentgangentschädigungen, welche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit resultieren, zu gewähren. Ein anderes Ergebnis würde laut UFS der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen.
Zugeflossene Verdienstentgänge aus nichtselbständiger Arbeit, welche von einer Versicherung zur Auszahlung gelangten, wurden im Rahmen der Steuererklärung zu 1/5 steuerfrei belassen. Das Finanzamt verwehrte die begünstigte Besteuerung, da es sich bei Verdienstentgangzahlungen nicht um Zahlungen gem § 67 Abs 8 EStG handle. In der Berufung wurde eingewendet, dass die aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes geleisteten Beträge steuerlich schlechter behandelt werden würden als die ursprünglichen Einnahmen, welche durch die Schadenersatzbeträge abgegolten werden sollten.
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