Seit 1. 1. 2025 sind Unternehmen mit mehr als 400 AN zur Bestellung von Barrierefreiheitsbeauftragten verpflichtet (siehe BGBl I 2024/98). In einer Anfragebeantwortung hat das Sozialministerium nun die Rechtsansicht bestätigt, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, wenn Behindertenvertrauenspersonen auch die ehrenamtliche Tätigkeit des Barrierefreiheitsbeauftragten übernehmen. Als Grundvoraussetzung gilt selbstverständlich, dass die betreffende Person der Bestellung zustimmt.
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