Fragen der Gestaltung dualer Kontrollstrukturen
Vor 25 Jahren hat W. Kastner im RdW-Dezemberheft einen Überblick zur Stellung von Beiräten im österreichischen Gesellschaftsrecht veröffentlicht1. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis privatautonomer Gestaltung zu gesetzlichem Organisationsrecht. Diese Thematik stand auch in der gesellschaftsrechtlichen Legistik in den letzten Jahren im Mittelpunkt. Der Bogen spannt sich von der Determinierung eines gesetzlichen Katalogs genehmigungspflichtiger Geschäfte und Maßnahmen im GesRÄG 1982 über die Festlegung von Berichtspflichten des Vorstandes, Sitzungsfrequenzen des Aufsichtsrats sowie Einführung eines Bilanzausschusses im IRÄG 1997, die Verschärfung von Unvereinbarkeitsbestimmungen für Mitglieder des Aufsichtsrats durch das GesRÄG 2005 bis hin zum Prüfungsausschuss mit einem vorgegebenen Aufgabenkatalog im URÄG 2008 für börsennotierte und "sehr große" Kapitalgesellschaften. Der Aufsichtsrat ist offenbar ein Lieblingsthema nicht nur des Gesetzgebers (siehe auch die Neuordnung des genossenschaftsrechtlichen Aufsichtsrats im URÄG 2008), sondern auch der EU-Kommission, die dem Verhältnis von Kontrollgremium und Geschäftsführung sowohl im monistischen Verwaltungsratssystem als auch im dualen Aufsichtsratssystem nachhaltig Aufmerksamkeit widmet2. Der österreichische Corporate Governance Kodex sieht für den Aufsichtsrat immerhin 28 Regeln von insgesamt 84 vor. Ob diese Aufmerksamkeit angemessen ist, sei dahingestellt; manchmal kann man sich freilich des Eindrucks nicht erwehren, dass die "Sandwichposition" zwischen Leitung, Bestandsicherung des Unternehmens und den Eigeninteressen verfolgenden Eigentümern der Gesellschaft, versehen noch mit einem Schuss Würze durch die Arbeitnehmermitbestimmung, dazu beiträgt, dass allzu viele meinen, zu diesem bei Skandalen zumeist im Blickwinkel der Öffentlichkeit stehenden Gremium etwas beitragen zu können. Jedenfalls verstärkt die Verrechtlichung des Aufsichtsrats das Spannungsverhältnis zur Organisationsautonomie und führt zu neuen Fragen. Einige sollen hier überblicksweise aufgezeigt werden.
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