Überlegungen zum Erkenntnis des BFG vom 24. 10. 2016, RV/5100952/2016
Ein Tatbeitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen, wobei sich das BFG1 mit der Frage der Beitragshandlung durch Unterlassen zu einer Abgabenhinterziehung durch einen Abgabepflichtigen, dem kein Verschulden vorzuwerfen war, zu beschäftigen hatte. Detailfragen zum Beitrag als auch zum Unterlassungsbeitrag im FinStrG sind weitgehend unerörtert,2 weshalb sich ein kritischer Blick auf das genannte Erkenntnis lohnt.
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