Das BFG hatte sich mit der Frage der Beitragshandlung durch Unterlassen zu einer Abgabenhinterziehung durch einen Abgabepflichtigen, dem kein Verschulden vorzuwerfen war, zu beschäftigen. Detailfragen zum Beitrag als auch zum Unterlassungsbeitrag im FinStrG seien weitgehend unerörtert, weshalb sich ein kritischer Blick auf das Erkenntnis lohne.
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