Freiwillige soziale Zuwendungen an Dienstnehmer aus besonderem Anlass sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der folgende Beitrag gibt anhand der von der einschlägigen Rsp dafür entwickelten Grundsätze einen kurzen Überblick über die für die Befreiung maßgeblichen Kriterien.
§ 49 Abs 3 ASVG enthält eine Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die ausnahmsweise nicht als Entgelt gelten und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.1 Gem Z 11 leg cit fallen darunter ua freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Dienstnehmergruppen oder an den BetrR-Fonds sowie einmalige soziale Zuwendungen, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, wie zB Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen oder Beihilfen zur Begründung einer EGP.
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