(Pülzl, SWK 28/2009, S 859)
Sicherheitszuschläge bei Verletzung von Formvorschriften iSv § 131 BAO werden im Zuge von Außenprüfungen gerne ins Spiel gebracht.
Wer die (drohende) Verhängung von Sicherheitszuschlägen zB aufgrund von (behaupteten) Verletzungen der Aufbewahrungspflicht von Belegen oder sonstigen Unterlagen nicht ohne weiteres hinnehmen will, hat nach Ansicht des Autors gute Chancen, sich durchzusetzen.
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