Durch das Strafprozessreformgesetz 20041) wurde das Ermittlungsverfahren auf völlig neue Beine gestellt. Davon betroffen ist auch das gerichtliche Finanzstrafverfahren, das ja dem Regime der StPO folgt (§ 1 Abs 1 StPO-neu; § 195 Abs 1 FinStrG). Daraus ergibt sich für das FinStrG erheblicher Handlungsbedarf in zweierlei Hinsicht: Zum einen sind die Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen (§§ 195 ff) und zum anderen ist das behördliche Verfahren der reformierten StPO anzupassen. Damit ist das Anliegen der FinStrG-Novelle 2007 bereits umschrieben.
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