Erfolge eine Umgründung zwischen dem für die Bemessung der Sonderzahlung Stabilitätsabgabe maßgeblichen Geschäftsjahr 2015 und jenem Jahr, für das die Sonderzahlung zu entrichten sei, seien die Regeln zur Bemessung der Stabilitätsabgabe entsprechend anzuwenden. Die Sonderzahlung sei insoweit beim Rechtsnachfolger zu erfassen, als das Vermögen des ursprünglich abgabenpflichtigen Kreditinstitutes auf diesen übergegangen sei.
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