Gem § 108c EStG 1988 könnten Körperschaften für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Auftragsforschung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden eine Forschungsprämie in Höhe von jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Im besprochenen Fall habe das BFG die Rechtsfrage geklärt, ob die gem § 12 Abs 1 Z 8 KStG 1988 für Körperschaften geltende Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988, wonach Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000,00 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteige, im Bereich der Forschungsprämie anzuwenden sei oder nicht. Unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses habe sich das BFG mit der Anwendung der "ertragsteuerlichen Grundsätze" auf die Forschungsprämie auseinandergesetzt und eine historische und grammatikalische Interpretation des § 108c EStG 1988 vorgenommen.
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