Gem § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG (idF des AbgÄG 1985, BGBl Nr 557) bleiben Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten steuerfrei. Die Steuerfreiheit tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere 5 Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von 3 Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von 8 Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenen Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen.
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