Artikelrundschau / Nichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), Kapitalvermögen

Benachteiligung von nach dem 1. September geborenen Kindern bei Besuch einer BHS

(Kanduth-Kristen/Komarek/Kampitsch, SWK 19/2012, S. 879)

Seit 1. 7. 2011 kann die Familienbeihilfe ua nur noch dann bis zur Vollendung des 25. Lj bezogen werden, wenn bis zu dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lj vollendet ist, ein Studium begonnen wird. Mit der Festlegung dieses Zeitpunkts für den Studienbeginn trage der Gesetzgeber der Situation von nach dem 1. September geborenen Kindern iZm den Regelungen des Schulpflichtgesetzes bei Besuch einer höheren Schule nur unzureichend Rechnung.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2012/853

25.09.2012
Heft 18/2012
Autor/in
Christa Lattner

Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.

Franz Proksch

Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.