(Kanduth-Kristen/Komarek/Kampitsch, SWK 19/2012, S. 879)
Seit 1. 7. 2011 kann die Familienbeihilfe ua nur noch dann bis zur Vollendung des 25. Lj bezogen werden, wenn bis zu dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lj vollendet ist, ein Studium begonnen wird. Mit der Festlegung dieses Zeitpunkts für den Studienbeginn trage der Gesetzgeber der Situation von nach dem 1. September geborenen Kindern iZm den Regelungen des Schulpflichtgesetzes bei Besuch einer höheren Schule nur unzureichend Rechnung.
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