Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein freier Dienstnehmer eine Gewerbeberechtigung für seine Tätigkeit benötigt. Ziel dieses Beitrags ist es daher zu klären, ob und wann eine solche Berechtigung vonnöten ist.
Ohne eine umfassende Begriffserklärung geben zu wollen,1 scheint es zu Beginn angebracht, eine kurze Darstellung der Wesensmerkmale eines freien Dienstvertrages zu geben. Dieser unterscheidet sich grundlegend sowohl vom Werkvertrag als auch vom Arbeitsvertrag. Von Ersterem grenzt er sich dadurch ab, dass es sich nicht um ein Ziel-, sondern um ein Dauerschuldverhältnis handelt.2 Von Zweiterem vor allem durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit.3 Dementsprechend verfügt der freie Dienstnehmer über eine überwiegende Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bei der Erbringung seiner Dienste.4 Im Idealfall ist er daher weder an Arbeitsort noch an Arbeitszeit gebunden und kann sich uneingeschränkt vertreten lassen.5
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