Beendet der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis durch eine unbegründete Entlassung bzw eine fristwidrige Kündigung, so stellt sich regelmäßig das Problem der richtigen Berechnung von Abfertigung (Abf) und Urlaubsentschädigung (UE). Beide Ansprüche stellen auf eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Nach hM1) endet das Arbeitsverhältnis mit der fehlerhaften Beendigung. Damit stellt sich allerdings das Problem, ob bei der Berechnung der Abf und der UE nur die Zeiten bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsvertrages (AV) zu berücksichtigen sind oder aber, ob auch die Zeiten der fiktiven (restlichen) Kündigungsfrist einzubeziehen sind.
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