(Oberlechner/Stelzel, ecolex 10/2009, S. 832)
Die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise hat erhebliche Mängel bisheriger Risikomanagementsysteme aufgedeckt. Als Ergebnis ihrer Betrachtungen zum Risikomanagement in Kapitalgesellschaften halten die Autoren fest, dass ein Ermessensspielraum
zur Errichtung eines Risikomanagementsystems nur bei kleinen Kapitalgesellschaften gem § 221 Abs 1 UGB, bei Einpersonengesellschaften und im Falle der Betätigung in besonders risikoarmen Geschäftsfeldern vorliegt. In anderen Fällen muss die Unternehmensleitung ein Risikomanagementsystem installieren, um sich nicht dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen.
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