Das BFG habe zu entscheiden gehabt, ob ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidberichtigung gem § 293b BAO mitsamt korrigierter Überschussrechnung eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO zulasse. In der korrigierten Überschussrechnung seien, nebst geänderten Betriebskosten, geänderte Kürzungsbeiträge für Hauseigentümer und Mietausfälle geltend gemacht worden.
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