Im folgenden wird die Neuregelung des § 21 Abs 1 erster Unterabsatz dritter Satz UStG 1994 dargestellt und der Rechtslage nach dem UStG 1972 gegenübergestellt.
A reicht am 3. Februar 1994 eine Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1994 (Überschuß: 20.000 S) ein. Die Voranmeldung wird einige Tage später gebucht; das aus der Gutschrift resultierende Guthaben wird antragsgemäß am 11. Februar 1994 rückgezahlt.
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