Replik zu den Anmerkungen von Atzmüller
Für Atzmüller 1) folgt aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung, „dass Vorgänge oder Umstände, die bei einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen eintreten oder vorliegen, unerheblich sind, soweit der Gesetzgeber nicht deren Berücksichtigung (...) anordnet“.
Der Gesetzgeber hat allerdings durch § 19 Abs 1 BAO iVm § 547 ABGB auch mit Wirkung für das Steuerrecht angeordnet, dass der Erbe die Person des Erblassers fortsetzt. Der Erbe ebenso wie sonstige zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolger geltende Personen treten daher mit dem Übergang der sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger2) insoweit auch in die aus der Individualbesteuerung des Erblassers gegebene rechtliche Position ein.
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