Arbeitsrecht

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens beim Kündigungsschutz: Mittelbare Frauendiskriminierung?Anmerkung zu OGH vom 19. 12. 2001, 9 Ob A 174/01f1)

Julia Eichinger

Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach§ 105 ArbVGist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Ficht ein Arbeitnehmer die Kündigung selbst an, ist er für das Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung behauptungs- und beweispflichtig. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Anfechtungsklage daher (so wie im Anlassfall geschehen) abzuweisen. Für den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ist es demzufolge von (zumindest vor-)entscheidender Bedeutung, welche Kriterien die Judikatur in die Beurteilung einer solchen Interessenbeeinträchtigung mit einbezieht. Nach dem OGH ist dabei bei Verheirateten ua das Ehepartnereinkommen zu berücksichtigen. Im Folgenden wird erörtert, ob dies zu einer mittelbaren Frauendiskriminierung führen kann.

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Artikel-Nr.
RdW 2002/356

15.06.2002
Heft 6/2002
Autor/in
Julia Eichinger

Dr. Julia Eichinger ist Assistenzprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der WU Wien. Einen ihrer Forschungsschwerpunkte bildet das Antidiskriminierungsrecht.

Publikationen:

Zum Antidiskriminierungsrecht liegen zahlreiche Veröffentlichungen der Autorin in Buchform sowie als Beiträge in Fachzeitschriften und Sammelbänden vor. Zuletzt war sie Co-Autorin des Kommentars Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG (Wien 2009).