Arbeitsrecht

Berücksichtigung individueller Leistungsunterschiede bei der Entgeltfestsetzung?Anmerkung zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rs Brunnhofer

Julia Eichinger

Nach der Judikatur des EuGH zum Lohngleichheitsgrundsatz (vgl Art 141, früher Art 119 EGV; RL 75/117/EWG) hat die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten, die von AN und ANinnen verrichtet werden, nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien zu erfolgen. Im Rahmen eines Zeitlohnsystems können individuelle Qualitätsunterschiede bei der Arbeitsverrichtung vom Einstellungszeitpunkt an bestehende Entgeltunterschiede zwischen AN verschiedenen Geschlechts nicht rechtfertigen. Solche Leistungsunterschiede sind nämlich bei der Einstellung noch nicht feststellbar.

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Artikel-Nr.
RdW 2001/626

15.10.2001
Heft 10/2001
Autor/in
Julia Eichinger

Dr. Julia Eichinger ist Assistenzprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der WU Wien. Einen ihrer Forschungsschwerpunkte bildet das Antidiskriminierungsrecht.

Publikationen:

Zum Antidiskriminierungsrecht liegen zahlreiche Veröffentlichungen der Autorin in Buchform sowie als Beiträge in Fachzeitschriften und Sammelbänden vor. Zuletzt war sie Co-Autorin des Kommentars Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG (Wien 2009).