Die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbezogene Unterrichtsleistungen hängt unionsrechtlich von der Zielsetzung der Bildungseinrichtungen ab, nicht aber von der einer öffentlichen Einrichtungen vergleichbaren Tätigkeit.
Art 291 Abs 2 und Abs 4 AEUV lauten:
"(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen."
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