Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) enthält ua die im Folgenden dargestellten Änderungen der Berufungserledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffenden§§ 288und289 BAO.
Auf § 289 Abs 1 BAO (Aufhebung unter Zurückverweisung) oder § 289 Abs 2 BAO (Berufungentscheidung) gestützte Berufungserledigungen sind nur zulässig, wenn die Berufung
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