Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) enthält ua Änderungen im§ 276 BAO(Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag). Diese Änderungen werden im Folgenden behandelt.
Die Neufassung des § 276 BAO tritt nach § 323 Abs 10 BAO mit 1. 1. 2003 in Kraft; sie ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
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