Praxisfragen des Kapitalgesellschaftsrechts anhand von zwei Entscheidungsbeispielen
Die Praxis schlägt naturgemäß jegliche Fallphantasie. Dies zeigen zwei erst jüngst veröffentlichte Entscheidungen deutscher Gerichte, die Fragen der Beschlussfassung und Beschlussanfechtung behandeln, die in der praktischen Arbeit immer wieder auftauchen.
1. Verbot der kombinierten Beschlussfassung?
Trotz korrekter Ladung war ein Gesellschafter einer GmbH der Versammlung fern geblieben, hatte aber vorausgehend schriftlich das Ersuchen übermittelt, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem hat die beschlussfähige Gesellschafterversammlung entsprochen und den Versammlungsleiter beauftragt, dieses Votum einzuholen. Der Gesellschaftsvertrag selbst enthielt über diese Art der Abstimmung keine Regelung. Von der dem Gesellschafter eröffneten Möglichkeit späterer Stimmabgabe wurde kein Gebrauch gemacht. Die Beschlüsse wurden dementsprechend in der Versammlung gefasst; ein Gesellschafter - der nicht anwesend war - bekämpfte die Beschlussfassung unter anderem mit der Begründung, dass die Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens unzulässig sei1). Der BGH erachtete dieses Verfahren der so genannten kombinierten Beschlussfassung für unzulässig, obwohl die Generalversammlung auch ohne diesen nicht erschienen Gesellschafter, dem die Abstimmung über eine schriftliche Stimmabgabe zugestanden worden war, beschlussfähig gewesen ist. Die Nichtigkeit wird entsprechend der überwiegenden Lehre damit begründet, dass dieses im Gesetz nicht vorgesehene Verfahren der Zustimmung entweder aller Gesellschafter bedürfe oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein müsse2).
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