1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit E v 28. 9. 1994, 94/13/0072, eine Entscheidung getroffen, die nur mit Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen ist. Eine durch ein Sondergesetz von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen befreite Aktiengesellschaft wurde hins ihrer Guthabenszinsen kapitalertragsbesteuert. Der Antrag auf Rückerstattung der KESt wurde von den Abgabenbehörden unter Hinweis auf die nach § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 bestehende beschränkte Körperschaftsteuerpflicht abgewiesen, der VwGH hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Nach Auffassung des Höchstgerichtes stelle das Körperschaftsteuergesetz zwar die von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommenen Körperschaften unter die beschränkte Steuerpflicht, die sich auf abzugssteuerpflichtige Einkünfte beziehe. Diese Regelung gelte aber mangels einer ausdrücklichen Regelung nicht für Körperschaften, die durch andere Gesetze von der Körperschaftsteuerpflicht befreit seien.
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