Der erste Satz des § 102 Abs 3 EStG lautet seit dem AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180): „Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem § 33 Abs 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000,- Euro hinzuzurechnen ist.“
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