Der OGH beschränkt den Abgeltungsanspruch öffentlicher Eigentümer für die Zurverfügungstellung von Freiflächen an Mobilfunknetzbetreiber gem § 5 Abs 7 TKG 2003 ab 1. 12. 2018 bis 31. 10. 2021 (In- bzw Außerkrafttreten von § 5 Abs 7 TKG 2003) mit der bloßen Wertminderung der Liegenschaft, wobei dies auch für bestehende Verträge gilt. Über die Wertminderung hinausgehende vereinbarte Nutzungsentgelte sind unwirksam.
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