Das Informationsrecht nach dem IFG sei insofern und insoweit beschränkt, als Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen würden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Prüfungsschritte bei der Abwägung zwischen Interessen an der Informationserteilung und Interessen an der Geheimhaltung der Information. Er skizziert zudem die Kriterien, die aufgrund der berechtigten Interessen eines anderen zu berücksichtigen seien. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt dabei auf dem Spannungsverhältnis zwischen IFG und DSGVO.
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