(zuvor abrufbar unter: RdW_digitalOnly 2021/35)
Werden strittige Abgaben in einem Beschwerdeverfahren nicht nach § 212a BAO zugunsten des Abgabepflichtigen ausgesetzt, sondern vom Abgabepflichtigen bis zur rechtskräftigen Erledigung durch die Gerichtsbarkeit (BFG, VwGH, VfGH, EuGH) vorfinanziert, so fallen nach § 205a BAO Beschwerdezinsen an, soweit der Abgabepflichtige obsiegt. § 205a BAO erfasst alle Abgaben des Bundes. Eine unionsrechtskonforme Anwendung auf strittige Umsatzsteuern (Vorsteuern oder Minderungen der Umsatzsteuer) ist möglich und geboten.
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