Glosse zum Beschluss des OGH vom 20. 5. 1998, 9 Ob A 350/97d, nach dem der Arbeitgeber zur Lohnanpassung verpflichtet ist, wenn eine Arbeitnehmerin und ein Arbeitnehmer nach zunächst unterschiedlich hohen Gehaltsforderungen letztlich objektiv gleichwertige Arbeit leisten.
Wirtschaftsuniversität Wien
Ungeachtet der Verankerung des Lohngleichheitsgebots in § 2 Abs 1 Z 2 GlBG ereignen sich in der Praxis nach wie vor Fälle der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Entlohnung, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Zu diesem Ergebnis gelangte der OGH auch im hier zu besprechenden Fall1) der unterschiedlichen Entlohnung eines Grafikers und einer Grafikerin2). Dort wurde eine Lohndiskriminierung bejaht, obwohl der Arbeitgeber die bei den Einstellungsgesprächen gestellten,ungleich hohen persönlichen Gehaltsforderungen 3) erfüllt hatte.
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