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Besondere Einkünfte bei Veräußerung eines KG-Anteiles

Dr. Christian Prodinger, Wien

Schon im Bereich des EStG 19721) und nunmehr im Bereich des EStG 19882) konnten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestimmte Herstellungsaufwendungen eines Gebäudes statt mit dem Normalabschreibungssatz3) begünstigt auf zehn bzw fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden.

Wird das Gebäude veräußert, so ist ein Veräußerungserlös prinzipiell nicht steuerbar, wenn nicht - als Hauptausnahme - ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Die begünstigten Abschreibungen können beim Rechtsnachfolger nach § 28 Abs 3 vorletzter Satz EStG 1988 nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, es läge ein Erwerb von Todes wegen vor und der Rechtsnachfolger berechnet die AfA vom Einheitswert4). Im Bereich des EStG 1972 bereits vorgenommene begünstigte Abschreibungen blieben jedoch im Anwendungsbereich des EStG 1972 erhalten, waren also nicht nachzuversteuern.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1997, 321

01.08.1997
Heft 15/1997
Autor/in
Christian Prodinger

Dr. Christian Prodinger ist Steuerberater in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen, Immobilienbesteuerung, Leasing und Rechtsmittel sowie die Kollegenberatung.