Glücksverträge, bei denen die Frage, ob einer dem anderen leisten muss, vom Zufall anhängig gemacht wird, würden mit Rechtsgeschäftsgebühren, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer sowie mit Glücksspielabgaben besteuert. Bavenek-Weber geht auf einige Besonderheiten und die jüngste Rechtsprechung ein.
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