Verzichtet der Mieter bei unbestimmter Mietdauer für eine bestimmte Zeit auf sein Kündigungsrecht und haftet er im Fall der Kündigung durch den Vermieter ebenso lang für die Miete, so nimmt der VwGH gebührenrechtlich einen Vertrag auf bestimmte Dauer an. Die Entscheidung überzeugt allerdings nicht und findet auch in der Vorjudikatur keine Deckung.
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