Bei Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG) durch den Bestandgeber werden die Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bestandnehmer (der die Berechnung der auf ihn überwälzten Gebühr für überhöht hält) dargestellt. Der relativ geeignetste Weg ist ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.
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